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BSW PLUSGARANTIE - Garantieverlängerung für Bögen

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Beschreibung

BSW PLUSGARANTIE - Garantieverlängerung auf 4 Jahre inkl. Austausch bei Bruch oder Delaminierung

Ein neuer Bogen ist für jeden Schützen etwas ganz Besonderes! Schließlich hat man lange verglichen, überlegt, vielleicht auch Probe geschossen und sich letztendlich für seinen Favoriten entschieden. Umso ärgerlicher, wenn der Bogen dann kaputt geht. Jetzt kann man seinen Bogen noch besser schützen und ihn bei Bruch oder Delaminierung einfach ersetzt bekommen - mit der BSW Plusgarantie!

Die Plusgarantie im Überblick

  • 4 Jahre Garantie für den Erstkäufer ab Kaufdatum
  • Neuer Ersatzbogen gleicher Art, Ausstattung und Güte oder 100% Kaufpreiserstattung - wenn ein Austausch nicht möglich ist.*
  • Keine Selbstbeteiligung
  • Nur bei Bruch oder Delaminierung
  • Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch fehlerhafte Benutzung wie z.B. einen "Leerschuss" oder verdrehte Wurfarme. Ausgenommen sind außerdem Verschleißteile und Abnutzungsspuren.
  • Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in den ersten 2 Jahren bleiben unberührt.

Garantiebedingungen – BSW Zusatzgarantie für Bögen

§ 1 Allgemeines
(1) Die Zusatzgarantie der BogenSportWelt ist eine unselbstständige Garantie und kann nur im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen Bogen, in dem die Zusatzgarantie im Online-Shop ausgewählt werden kann, abgeschlossen werden. Garantiegeber ist die BSW Handels GmbH in 17389 Anklam. (nachfolgend Garantiegeber genannt).
(2) Garantienehmer kann ausschließlich eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher).
(3) Garantienehmer kann ausschließlich nur der Erstkäufer des beim Garantiegeber gekauften Bogens sein. Die Zusatzgarantie ist nicht übertragbar.
(4) Ansprüche aus der Zusatzgarantie können nur für in der Bundesrepublik Deutschland gekaufte und befindliche Bögen geltend gemacht werden. Leistungen aus der Zusatzgarantie können nur in Deutschland in Anspruch genommen werden.
(5) Für die Geltendmachung von Garantieansprüchen finden ausschließlich diese Garantiebedingungen Anwendung. Entgegenstehende Vereinbarungen kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Garantiegebers zur Anwendung.

§ 2 Gesetzliche Sachmängelhaftung
(1) Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung kommen neben der Zusatzgarantie zur Anwendung und werden durch diese nicht berührt.
(2) Leistungen, welche im Rahmen der Zusatzgarantie erbracht werden, stellen kein Anerkenntnis von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung dar.

§ 3 Beginn und Ende der Zusatzgarantie
(1) Die Garantiezeit beginnt mit Übergabe des Bogens und Bezahlung des Garantiepreises.
(2) Die Garantiezeit beträgt vier Jahre.
(3) Die Garantiezeit endet vorzeitig, wenn eine Rücknahme des Bogens nach § 5 (2) durch den Garantiegeber erfolgt.

§ 4 Inhalt der Zusatzgarantie
(1) Der Garantiegeber gewährt für den erworbenen Bogen eine Garantie gegen Bruch oder Delaminierung (Garantiefall).
(2) Ausdrücklich nicht von der Zusatzgarantie abgedeckt sind:
- Anbauteile
- Schäden durch unsachgemäße oder zweckentfremdete Handhabung des Bogens, z.B. durch einen Leerschuss und fehlerhafte Einstellungen an diesem.
- Schäden, die durch Wasser, Feuer, höhere Gewalt, falsche Lagerung, unzureichende Pflege oder andere, durch den Garantiegeber nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind, z.B. verdrehte Wurfarme.
(3) Regelmäßige Wartung und Reparatur oder der Austausch von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen, insbesondere bei typischen Verschleißteilen wie z.B. Sehnen, Wurfarmen oder Nockpunkten unterfallen ebenfalls nicht der Garantieleistung.

§ 5 Garantieleistungen
(1) Im Garantiefall erfolgt eine kostenlose Reparatur des defekten Bogens bzw. Bestandteils durch den Garantiegeber.
(2) Ist die Reparatur des Bogens bzw. seiner Bestandteile tatsächlich unmöglich oder unwirtschaftlich, so liegt es im Ermessen des Garantiegebers, statt der Reparatur des Bogens bzw. Bestandteils dem Garantienehmer ein Austauschbogen zur Verfügung zu stellen. Der Austausch erfolgt durch einen neuen Bogen gleicher Art, Güte und Ausstattung. Als Ersatzbogen kann auch ein technisch mindestens gleichwertiger Bogen anderer Baureihen oder Hersteller übergeben werden. Alternativ steht es im Ermessen des Garantiegebers, seine Verpflichtung aus der Zusatzgarantie durch Rückzahlung von 100% des Verkaufspreises zu erfüllen. Die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe des defekten Bogens.
(3) Die Zusatzgarantie beinhaltet keine Haftung für Mangelfolgeschäden.
(4) Mit der Geltendmachung von Garantieansprüchen tritt der Garantienehmer jegliche anderweitige Ansprüche hinsichtlich des konkret vorliegenden Mangels gegenüber Dritten an den Garantiegeber ab.

§ 6 Anmeldung von Garantieansprüchen
(1) Die Anmeldung von Garantieansprüchen erfolgt über die im Garantiezertifikat angegebene Kontaktadresse.
(2) Bei der Anmeldung von Garantieansprüchen muss der Garantienehmer den Kaufbeleg im Original vorlegen.
(3) Die Reparatur erfolgt am Sitz des Garantiegebers, ggf. beim Hersteller des Bogens. Der Bogen ist durch den Garantienehmer an die Serviceabteilung des Garantiegebers zu verbringen. Die Einsendung ist für den Garantienehmer kostenlos, wenn die im Rücksende-Portal im Online-Shop des Garantiegebers bereitgestellten Rücksendemöglichkeiten genutzt werden. Eine Einsendung auf andere Weise ist durch den Garantienehmer zu tragen und nicht erstattungsfähig.
(4) Handelt es sich bei dem zu behebenden Mangel nicht um einen Garantiefall und hätte der Garantienehmer dies erkennen können, so trägt er sämtliche durch die Überprüfung entstandenen Kosten, insbesondere angefallene Versandkosten.

§ 7 Widerrufsrecht
Die Zusatzgarantie ist Teil des Kaufvertrages des erworbenen Bogens. Besteht bezüglich des der Zusatzgarantie zugrundeliegenden Kaufvertrags ein Widerrufsrecht und übt der Garantienehmer dieses Widerrufsrecht aus, so entfällt damit auch die Zusatzgarantie, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

§ 8 Datenschutz
Der Garantiegeber weist den Garantienehmer darauf hin, dass die im Rahmen der Bearbeitung eines Garantiefalles aufgenommenen personenbezogenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur für die Abwicklung der Verpflichtungen aus der Zusatzgarantie erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Zu vorstehenden Zwecken können personenbezogene Daten durch beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung übermittelt und verarbeitet werden. Nach Erreichen des Speicherzwecks werden personenbezogene Daten datenschutzgerecht gelöscht.

§ 9 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt im Übrigen die Wirksamkeit der Bedingungen davon unberührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.



*Es liegt im Ermessen des Garantiegebers, welche Leistung dem Kunden angeboten wird.


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